1. Vertragsgegenstand

1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Standardlastprofilkunden (im Folgenden: SLP-Kunden, i. d. R. Kunden mit einer jährlichen Stromentnahme von weniger als 100.000 kWh) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (im Folgenden RLM-Kunden, i.d.R. Kunden mit einer jährlichen Stromentnahme von mehr als 100.000 kWh), mit Strom für den gewerblichen Eigenbedarf. Beide Kundengruppen werden zusammen im Folgenden als „Kunden“ bezeichnet. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch GETEC gestattet.

1.2. GETEC schließt im Interesse des Kunden den für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Lieferantenrahmenvertrag.

2. Vertragsschluss / Lieferbeginn

2.1. Die Übermittlung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftrags ist für den Kunden verbindlich. Die Bindungsfrist beträgt 14 Tage, sie beginnt mit Versendung des Auftrags an die GETEC. GETEC nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform. Eine Annahme des Auftrags liegt spätestens dann vor, wenn GETEC die Belieferung aufnimmt.

2.2. GETEC wird dem Kunden den Lieferbeginn in der Auftragsbestätigung mitteilen. Die Belieferung beginnt zu dem von GETEC mitgeteilten Zeitpunkt, sofern die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Voraussetzung für den Beginn der Belieferung ist, dass der bisherige Stromliefervertrag wirksam beendet werden konnte, der Anschluss zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist und die Netznutzung durch den Netzbetreiber bestätigt wurde.

2.3. GETEC ist zur Ablehnung des Auftrags ohne Angabe von Gründen bis zur Aufnahme der Belieferung berechtigt.

2.4. Macht der Kunde im Vertrag unrichtige Angaben, ist GETEC berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

3. Umfang der Belieferung

3.1. GETEC beliefert den Kunden an seiner Abnahmestelle in Höhe seines gesamten Strombedarfs.

3.2. GETEC ist von ihrer Pflicht zur Belieferung des Kunden mit Strom befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2, und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat und soweit und solange GETEC an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

3.3. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, die GETEC von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn die Störung auf unberechtigten Maßnahmen der GETEC nach Ziffer 14 beruht. GETEC ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarerer Weise aufgeklärt werden können.

4. Preise

4.1. Vertraglich vereinbart ist für SLP-Kunden der im Preisblatt ausgewiesene Wirkenergiepreis und Grundpreis.

4.2. Vertraglich vereinbart ist für RLM-Kunden der im Preisblatt ausgewiesene Wirkenergiepreis, der sich aus einem Wirkenergiearbeits-, einem Wirkenergieleistungs- und einem Grundpreis zusammensetzt. Für den Wirkenergieleistungspreis ist der höchste innerhalb eines Kalenderjahres gemessene viertelstündige Mittelwert der Wirkleistung maßgebend.

4.3. Der Preis nach Ziffer 4.1. bzw. 4.2. erhöht sich um folgende, im Preisblatt gesondert ausgewiesene Komponenten in der jeweils im Lieferzeitraum gültigen Höhe: a) die Netznutzungsentgelte des Verteilnetzbetreibers (Arbeitspreis Netznutzung, Grundpreis Netznutzung und Leistungspreis Netznutzung) sowie die Entgelte des Verteilnetzbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, soweit diese nicht gemäß § 21b Energiewirtschaftsgesetz von einem Dritten in Rechnung gestellt werden. Sollten sich diese Entgelte nach Vertragsschluss erhöhen oder vermindern, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und mit Wirkung zu dem vom Verteilnetzbetreiber veröffentlichten Wirksamkeitszeitpunkt an den Kunden weitergeben. GETEC wird den Kunden nach Bekanntwerden, spätestens aber mit Rechnungsstellung über die Änderung informieren. b) die EEG-Umlage zur anteiligen Deckung der sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) ergebenden Mehrkosten. Die EEG-Umlage für das jeweils folgende Kalenderjahr wird bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net). Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres. Erhöht oder vermindert sich die EEG-Umlage, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden, an den Kunden weitergeben. GETEC wird den Kunden über die für das jeweilige Lieferjahr geltende EEG-Umlage nach deren Bekanntgabe, spätestens aber mit Rechnungsstellung informieren und ein aktualisiertes Preisblatt übersenden. c) der vom Verteilnetzbetreiber nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Rechnung gestellten KWKG-Aufschlag. Sollte sich der KWKG-Aufschlag erhöhen oder vermindern, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und mit Wirkung zu dem vom Verteilnetzbetreiber veröffentlichten Wirksamkeitszeitpunkt an den Kunden weitergeben. GETEC wird den Kunden nach Bekanntwerden, spätestens aber mit Rechnungsstellung über die Änderung informieren. Soweit der Netzbetreiber für den Lieferzeitraum im Zusammenhang mit dem KWKG-Aufschlag nachträglich eine Endabrechnung vornimmt, wird der sich ergebende Differenzbetrag dem Kunden erstattet oder nachberechnet. Diese Endabrechnung kann auch in den auf die Lieferung folgenden Jahren und damit gegebenenfalls auch bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertrages erfolgen. d) die von dem Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde gemäß Konzessionsabgabenverordnung vereinbarten Konzessionsabgabensatz. Sollte sich die Konzessionsabgabe erhöhen oder vermindern, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und zu dem vom Verteilnetzbetreiber mitgeteilten Wirksamkeitszeitpunkt an den Kunden weitergeben. GETEC wird den Kunden nach Bekanntwerden, spätestens aber mit Rechnungsstellung, über die Änderung informieren. Soweit der Netzbetreiber für den Lieferzeitraum nachträglich eine Endabrechnung vornimmt, wird der sich ergebende Differenzbetrag dem Kunden erstattet oder nachberechnet. e) die vom Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellte Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Offshore-Haftungsumlage wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht (derzeit: www.eeg-kwk.net). Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres. Erhöht oder vermindert sich die Offshore-Haftungsumlage, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und zu dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden, an den Kunden weitergeben. GETEC wird den Kunden über die für das jeweilige Lieferjahr geltende Offshore-Haftungsumlage nach deren Bekanntgabe, spätestens aber mit Rechnungsstellung informieren. f) die Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) vom 28.12.12, deren Erhebung derzeit vorbereitet wird. GETEC wird dem Kunden die Umlage ab dem Zeitpunkt und der der Höhe in Rechnung stellen, in der sie vom Verteilnetzbetreiber für die Belieferung des Kunden berechnet wird. Ab wann und in welcher Höhe die Umlage erhoben wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Sollte sich die Umlage nach ihrer Einführung erhöhen oder vermindern, so wird GETEC die Änderungen in dem gleichen Umfang und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird, an den Kunden weiterzugeben. GETEC wird den Kunden nach Bekanntwerden, spätestens aber mit Rechnungsstellung, über die Änderung informieren. Soweit der Netzbetreiber für den Lieferzeitraum im Zusammenhang mit der Umlage nachträglich eine Endabrechnung vornimmt, wird der sich ergebende Differenzbetrag dem Kunden erstattet oder nachberechnet. Diese Endabrechnung kann auch in den auf die Lieferung folgenden Jahren und damit gegebenenfalls auch bis zu einem Jahr nach Beendigung des Vertrages erfolgen g) die jeweils im Lieferzeitraum gültige Stromsteuer.

4.4. Den im Preisblatt ausgewiesenen Nettopreisen einschließlich der darauf entfallenden Stromsteuer, ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %, hinzuzurechnen. Soweit im Preisblatt Bruttopreise angegeben sind, wird darauf hingewiesen, dass bei der Angabe Rundungsdifferenzen auftreten können.

4.5. Die im Preisblatt angegebenen Preisbestandteile gemäß Ziffer 4.2. dieser AGB, beruhen auf den Angaben des Kunden zu seinem voraussichtlichen Stromverbrauch in Ziffer 3 des Stromliefervertrages.

5. Änderungen der Strom- und Umsatzsteuer

Bei einer Änderung der Stromsteuer und/oder der Umsatzsteuer ändern sich die Preise entsprechend.

6. Zukünftige Steuern, Abgaben und Belastungen

6.1. Wird die Erzeugung, der Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder der Verbrauch von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben oder sonstigen, sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen ergebenden Belastungen belegt, kann die GETEC hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weitergeben . Dies gilt nicht, soweit die jeweilige gesetzliche oder behördliche Regelung einer Weiterberechnung entgegen steht. Korrespondierende Kostenentlastungen rechnet GETEC an. Die Weitergabe erfolgt mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung. GETEC wird den Kunden über die Änderung nach Bekanntwerden, spätestens aber mit Rechnungsstellung, informieren.

6.2. Ziffer 6.1. gilt entsprechend, wenn sich die Höhe einer nach Ziffer 6.1. weitergegebenen Steuer, Abgabe oder sonstigen Belastung ändert. Bei einer Verringerung oder ihrem Wegfall ist GETEC zu einer Weitergabe an den Kunden verpflichtet.

7. Sonstige Preisanpassungen

7.1. Unbeschadet der Regelungen der Ziffern 4 bis 6 ist GETEC darüber hinaus jederzeit, erstmals aber zum Beginn des Jahres, das nach Ende der Erstvertragslaufzeit beginnt, berechtigt die Wirkenergiepreise anzupassen (Bsp. Erstvertragslaufzeit bis Ende 2012; Erste Preisanpassungsmöglichkeit für GETEC zum 01.01.2013).

7.2. Die Preisanpassung wird jeweils zum Monatsbeginn wirksam. GETEC wird den Kunden über die Preisanpassung mindestens zwei Monate vor der geplanten Änderung in Textform informieren und die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

7.3. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Monats zu kündigen, der dem Monat vorangeht, zu dem die Preisanpassung wirksam wird. Die Kündigung muss in Schriftform an die GETEC net AG, Joachimstr. 6, 30159 Hannover erfolgen.

7.4. Die Preisänderung wird gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

8. Ablesung

8.1. Die gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen (Zähler) ermittelt. GETEC kann die Messeinrichtung selbst ablesen oder Ablesedaten verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.

8.2. Auf Wunsch der GETEC liest der Kunde den Zählerstand selbst ab. Der Kunde kann der Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Lehnt der Kunde die Selbstablesung unberechtigt ab, so kann GETEC auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen.

8.3. Die Erfassung der von einem RLM-Kunden entnommenen Strommenge erfolgt durch eine registrierende ¼ Stunden Leistungsmessung. Der Kunde stellt dem Verteilnetzbetreiber kostenfrei einen Kommunikationsanschluss für die Fernablesung zur Verfügung. Ist dieser Kommunikationsanschluss aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht vorhanden, oder nicht uneingeschränkt verfügbar und kann der Verteilnetzbetreiber die ihm hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung gegenüber GETEC geltend machen, hat der Kunde die entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

9. Zutrittsrecht

9.1. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der GETEC, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtung erforderlich ist.

9.2. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Termin erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten.

9.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

10. Abrechnung und Abschlagszahlungen

10.1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

10.2. GETEC ist berechtigt, von Kunden monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.

10.3. GETEC ist berechtigt, für die Lieferstellen von RLM-Kunden vorläufige monatliche Rechnungen zu erstellen.

10.4. GETEC erstellt am Ende des Abrechnungszeitraums eine Jahresschlussrechnung. Im Fall eines unterjährigen Vertragsendes erstellt GETEC die Schlussrechnung zum Ende der Vertragslaufzeit.

10.5. Ergeben sich Abweichungen zwischen den Abschlagszahlungen) bzw. den vorläufigen monatlichen Rechnungen (RLM-Kunden) und der (Jahres-) Schlussrechnung, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich zu erstatten bzw. nachzuentrichten oder mit der nächsten Abschlagsforderung bzw. Monatsrechnung zu verrechnen.

10.6. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Der Arbeitspreis wird mengenanteilig berechnet, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage der für den Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden.

10.7. Monatliche Abschlagszahlungen bemisst GETEC in der Höhe so, dass bei der (Jahres-)Schlussrechnung eine möglichst geringe Ausgleichszahlung erfolgt. Hierzu berechnet sie die Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

10.8. Ändert sich das Verbrauchsverhalten des Kunden, so ist GETEC berechtigt, die Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlich festgestellten Verbrauch anzupassen. Außerdem ist GETEC berechtigt die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen, wenn sich die Bruttopreise ändern.

11. Fälligkeit / Verzug / Aufrechnung

11.1. (Jahres-)Schlussrechnungen werden zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Sie sind ohne Abzug zu zahlen.

11.2. Die Abschlagszahlungen werden jeweils zum Monatsersten fällig.

11.3. Als Zahlungsweise kann der Kunde zwischen Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen.

11.4. Einwände gegen Rechnungen sind schriftlich (E-Mail ist ausreichend) zu erheben und berechtigen gegenüber GETEC nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt oder wenn der in der Rechnung angegebenen Verbrauch ohne ersichtlichen Grund doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

11.5. Fällige Zahlungen werden von GETEC nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die dadurch entstandenen Kosten kann GETEC für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird GETEC die Berechnungsgrundlage nachweisen. Für Kosten, die GETEC durch Rücklastschriften entstehen, gilt die Regelung der Sätze 2 bis 4 entsprechend.

11.6. Gegen Ansprüche von GETEC kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

12. Berechnungsfehler

12.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von GETEC zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.

12.2. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt GETEC den Verbrauch für die Zeit seit der letzen fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse wird GETEC angemessen berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung wird GETEC den vom Messstellenbetreiber ermittelten und dem Kunden mitgeteilten korrigierten Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

12.3. Ansprüche nach Ziffer 12.1. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

13. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen

13.1. Besteht nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, so ist GETEC berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Als angemessen gilt eine Vorauszahlung, die sich an dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums, längstens jedoch am Verbrauch für 3 Liefermonate orientiert. Eine Vorauszahlung kann GETEC insbesondere verlangen, wenn der Kunde wiederholt unpünktlich oder unvollständig zahlt oder wenn über das Vermögen des Kunden ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

13.2. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 13.1. nicht in der Lage, kann GETEC in angemessener Höhe Sicherheitsleistung, nicht aber Barsicherheiten, verlangen. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Ausführungen in Ziffer 13.1. entsprechend. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn und soweit ihre Voraussetzungen wegfallen.

14. Unterbrechung der Belieferung, außerordentliches Kündigungsrecht

14.1. GETEC ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Ankündigung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maß schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

14.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist GETEC berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen.

14.3. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

14.4. GETEC kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.

14.5. Wegen Zahlungsverzugs darf GETEC eine Unterbrechung unter den genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € in Verzug ist.

14.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

14.7. GETEC wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

14.8. GETEC ist in den Fällen der Ziffer 14.1. berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 14.2. ist GETEC zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angekündigt wurde; Ziffern 14.3. und 14.4. gelten entsprechend.

15. Haftung

15.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt GETEC dem Kunden auf Anfrage gern mit.

15.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden.

16. Änderung der Kundendaten / Umzug

Der Kunde ist verpflichtet, GETEC über Änderungen der Rechnungsanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten ohne jede Verzögerung in Textform zu informieren.

17. Änderungsvorbehalt

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird GETEC dem Kunden in Textform ankündigen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Kunde im Ankündigungsschreiben gesondert hingewiesen.

18. Datenschutz / Streitbeilegung

18.1. Die zur Durchführung des Stromliefervertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von GETEC nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. GETEC wird die Daten nur an Dritte weitergeben, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses (z.B. zur Abwicklung mit dem Netzbetreiber oder zu Abrechnungszwecken) notwendig ist. Soweit die Daten auch für Marketingmaßnahmen verwendet werden, weist GETEC den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG hin.

18.2. Verbraucher (§ 13 BGB) können zur Beilegung von Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de). Voraussetzung für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ist, dass zunächst der Kundendienst von GETEC angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. GETEC ist zu der Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt GETEC nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer anderen Verbraucherschlichtungsstelle teil.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1. GETEC ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.

19.2. GETEC ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf Dritte zu übertragen.Mit Ausnahme einer Übertragung auf ein gemäß §§ 15 f. Aktiengesetz mit GETEC verbundenes Unternehmen wird die Übertragung erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht und dessen Bedeutung sowie auf die Bedeutung eines nicht erfolgten Widerspruchs wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

19.3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Soweit der Vertrag keine andere Regelung enthält, bedürfen die Aufhebung und Kündigung des Vertrages sowie Änderungen oder Ergänzungen desselben zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung bzw. Änderung der Textformklausel.

19.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

19.5. Mit Abschluss dieses Liefervertrages verlieren alle früheren Verträge über die Belieferung der genannten Lieferstelle, einschließlich der Netznutzung, ihre Gültigkeit. Bestehende Netzanschlussverträge und Anschlussnutzungsverträge bleiben unberührt.